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Zurück zur ÜbersichtDackel frisst Mäuseköder im Gastraum eines Restaurants: kritische Meinung dazu auf Instagram zulässig
Die kritischen Online-Äußerungen einer Restaurantbesucherin auf Instagram, deren Dackel im Gastraum Gift aus einer Mäuse-Köderbox gefressen hatte, handelt es sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt um ein zulässige Meinungsäußerungen (Az. 2-03 O 239/26).
Der Antragsteller betreibt ein Restaurant im Rhein-Main-Gebiet. Die Antragsgegnerin zählt zu seinen Stammgästen. Im Frühjahr 2026 fraß ihr Dackel Mäuseködermaterial aus einer Köderstation. Der Hund musste nach dem Vorfall in der Tierklinik behandelt werden. Die Antragsgegnerin postete noch am selben Tag einen Beitrag über den Restaurantbesuch auf ihrem Instagram-Account und auf dem Account des Dackels, den sie für ihn betrieb, sowie auf einer weiteren Bewertungsplattform. Daraufhin nahm der Restaurantbetreiber die Antragsgegnerin auf Unterlassen zahlreicher Äußerungen in diesen Beiträgen in Anspruch. Das Landgericht hatte den Eilantrag im Wesentlichen deswegen zurückgewiesen, da es sich um – wenn auch teilweise emotionalisierte und überzeichnete – Meinungsäußerungen handele.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt keinen Erfolg. Die Bezeichnung des Vorfalls als „schockierend“ und als „massives Sicherheits- und Hygieneversagen“ sei zulässig. Ein durchschnittlicher Leser verstehe den Beitrag nicht dahin, dass dem Restaurant dauerhaft schlechte Sicherheits- oder Hygienestandards vorgeworfen würden. Die Äußerungen bezögen sich vielmehr auf den konkreten Einzelfall. Dass die Hundebesitzerin die Ursache des Vorfalls nicht selbst ermittelt habe, sei unerheblich. Bereits der Umstand, dass der Hund überhaupt an Gift gelangen konnte, rechtfertige ihre wertende Einschätzung. Auch die Verwendung des Begriffs „Rattengift“ sei nicht zu beanstanden. Angesichts der erforderlichen tierärztlichen Behandlung handele es sich jedenfalls um eine zulässige Meinungsäußerung. Selbst wenn der Begriff als Tatsachenbehauptung anzusehen wäre, sei er nicht rechtswidrig. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass zwischen „Rattengift“ und „Mäusegift“ ein so wesentlicher Unterschied bestehe, dass die gewählte Bezeichnung eine unwahre und persönlichkeitsverletzende Tatsachenbehauptung darstelle. Ebenso seien die Aussagen, es habe sich um ein besonders gefährliches Gift gehandelt und der Dackel hätte ohne das schnelle Eingreifen der Halterin den Abend nicht überlebt, zulässige Meinungsäußerungen. Ein verständiger Leser erkenne darin persönliche Einschätzungen und Befürchtungen der Hundehalterin, nicht aber objektive Tatsachen oder tierärztliche Feststellungen. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist rechtskräftig, da sie nicht angefochten werden kann.
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