Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Abzinsung von Forderungen und Schulden nach den Vorschriften des § 12 BewG auch dann vorzunehmen ist, wenn es sich um Forderungen oder Schulden handelt, die zu einem unbestimmten Zeitpunkt fällig sind (Az. II R 26/19).
Im Streitfall war die Klägerin die Ehefrau des verstorbenen Schenkers und dessen Gesamtrechtsnachfolgerin. Durch notariellen Vertrag übertrug der Schenker seinen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG im Wege der Schenkung auf seine Tochter (Beschenkte). Laut Vertrag behielt er sich das Nießbrauchsrecht an dem Kommanditanteil bis zu seinem Tod vor. Nach seinem Tod war seine Tochter verpflichtet, an die Klägerin zu Lasten des Kommanditanteils einen monatlichen, wertgesicherten Betrag in Höhe von 4.000 Euro zu zahlen. Der Schenker übernahm die aus dem Übertragungsvorgang resultierende Schenkungsteuer. Nach dem Tod des Schenkers beantragte die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin, die Schenkungsteuerfestsetzung anzupassen und die von der Beschenkten an sie zu entrichtende Rentenlast nunmehr steuermindernd zu berücksichtigen. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Rentenlast jedoch nur mit einem geringeren als von der Klägerin bezifferten Betrag, da der auf den Todestag des Schenkers im Januar 2016 zu berechnende Kapitalwert auf den Zeitpunkt der gemischten Schenkung (23.12.2004) abzuzinsen sei.
Der Bundesfinanzhof gab der Klägerin Recht und entschied, dass eine aufschiebend bedingte Last auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten ist. Der Kapitalwert von lebenslänglichen Leistungen werde mit dem bei Bedingungseintritt geltenden Vervielfältiger berechnet. Eine Abzinsung der aufschiebend bedingten Last für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt finde nicht statt.
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