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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 02.06.2023

Keine Erstattung des Reisepreises bei Änderung des ausführenden Luftfahrtunternehmens - Kein erheblicher Reisemangel

Ein Reisender kann einen Pauschalreisevertrag, der u. a. die Erbringung einer Beförderungsleistung beinhaltet (hier: Flug von Düsseldorf nach Griechenland), nicht bereits deswegen kündigen, weil der Reiseveranstalter den Flug durch ein anderes Luftfahrtunternehmen als zunächst vereinbart durchführen lässt. So entschied das Amtsgericht Hannover (Az. 540 C 8858/22).

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Griechenland gebucht, die u. a. eine Beförderung durch die Fluggesellschaft T. zum Gegenstand hatte, und den vertraglich vereinbarten Reisepreis in Höhe von 3.873 Euro gezahlt. Der Kläger erhielt am Flughafen Düsseldorf nach erfolgtem Check-In die Information, dass die Beförderung nach Griechenland nicht von der Fluggesellschaft T., sondern von der Fluggesellschaft L. durchgeführt werde, die im Jahr 2020 gegründet worden war. Aufgrund von Bedenken bezüglich der Flugsicherheit bei dieser Gesellschaft hatte der Kläger gegenüber der Beklagten sogleich den Rücktritt vom Reisevertrag erklärt und die Reise abgebrochen. Er verlangte, ihm den Reisepreis zu erstatten und Schadensersatz zu leisten.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Gemäß § 651 l Abs. 1 BGB könne der Reisende den Vertrag kündigen, u. a. wenn die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt werde. Es könne hier jedoch aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsreisenden ungeachtet der Änderung des ausführenden Luftfahrtunternehmens ein zur Kündigung der Reise berechtigender erheblicher Reisemangel nicht festgestellt werden. Gegenstand der Reise waren neben der für die Realisierung des Reisezwecks vorausgesetzten Beförderung des Klägers und seiner Mitreisenden per Flug nach Griechenland in erster Linie seine Unterbringung und All-Inclusive-Verpflegung in einem Hotel in einem Reisezeitraum von einer Woche. Zwar komme auch den Flügen zum Urlaubsort – nicht zuletzt unter den Gesichtspunkten der Sicherheit und Pünktlichkeit – erhebliche Bedeutung zu. Im Gegensatz zu der Unterbringung, der umfassenden All-Inclusive-Verpflegung und Betreuung im Hotel mit seinem vertraglich im Einzelnen vereinbarten Leistungsangebot, die insofern im Vordergrund der beklagtenseits zu erbringenden Leistungen standen, stellten die Flüge eine für die Durchführung der Reise notwendige Leistung von vergleichsweise geringerem Gewicht dar.

Hinsichtlich des von der L. für die Beklagte durchgeführten Fluges nach Griechenland sei zwischen den Parteien unstreitig, dass er pünktlich und ohne Beanstandungen durchgeführt wurde. Bestimmte Flugsicherheitsmängel bei Flügen der L. oder lediglich konkrete Anhaltspunkte für deren Vorliegen in der Vergangenheit habe der Kläger nicht vorgetragen. Anhaltspunkte in diesem Sinne ergäben sich jedenfalls nicht bereits aufgrund der geringen Anzahl von im Besitz der L. befindlichen Luftfahrzeugen oder des Zeitpunkts der Erteilung ihrer Zulassung, da ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass kleine oder neu gegründete Fluggesellschaften unzuverlässiger oder unsicherer seien als ältere oder größere, nicht existiere. Damit beruhte die Entscheidung des Klägers, nach erfolgtem Check-In die Reise abzubrechen bzw. zu kündigen, letztlich auf einer lediglich abstrakten Sorge, dass die L. ihm nicht die Sicherheit und den Komfort bieten würden, wie er dies bei der T. erwartet hätte. Aus der objektiven Sicht eines Durchschnittsreisenden, die zur Entscheidung des in Rede stehenden Sachverhalts maßgeblich ist, sei vor diesem Hintergrund allenfalls ein Reisemangel von vergleichsweise geringem Gewicht gegeben, der lediglich einen Teil der Reise, die gegenüber den übrigen Reiseleistungen nachrangige Beförderung zwei Reisetage betroffen hätte; eine objektiv erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise sei insoweit nicht zu erkennen.

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