Abgabe von Steuererklärungen und Selbstanzeige

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

erlauben Sie es uns bitte, Ihnen nachstehend wichtige Informationen im Zusammenhang mit der Abgabe der Steuererklärungen sowie der gesetzlichen Neuregelungen im Zusammenhang mit der sogenannten Selbstanzeige zu geben:

 

Nach § 25 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht ab dem Veranlagungszeitraum 2011 für die meisten Steuererklärungen die Verpflichtung, die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Hierzu gehören insbesondere die Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer sowie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die elektronische Übermittlung der Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung; vgl. Schreiben des Bundesministerium der Finanzen zum Aktenzeichen IV C 6 – S 2142/11/10001 vom 21. November 2011, abgedruckt im Bundessteuerblatt I 2011, Seite 1101). Auch die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist erstmals für das 2011 grundsätzlich elektronisch abzugeben. Eine Abgabe auf Papier ist nur noch in „Härtefällen“ vorgesehen. Da die elektronische Steuererklärung nach dem sogenannten ELSTER II – Verfahren eingereicht werden, ist eine Unterschrift nicht mehr erforderlich. Damit entfällt im Verhältnis zum Finanzamt die Verpflichtung der persönlichen Unterzeichnung der Steuererklärungen. Vor der Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung ist jedoch ein entsprechendes Dokument über die zu übermittelnden Daten von jedem Mandanten zu unterzeichnen.

 

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf eine Verschärfung der straf- bzw. bußgeldrechtlichen Verfolgung der verspäteten Abgabe von Steuervoranmeldungen dringend hinzuweisen.

 

Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis wird es nach dem Willen der Finanzverwaltung zu einer erheblichen Verschärfung der straf- und bußgeldrechtlichen Verfolgung bei verspäteter Abgabe von Steuervoranmeldungen kommen. Aufgrund einer uns vorliegenden, internen Verwaltungsverfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 27. Juli 2011 sind die Finanzämter ab dem Jahr 2012 verpflichtet, jeden Fall der verspäteten Abgabe der von Steuervoranmeldungen an die Bußgeld- und Strafsachenstelle abzugeben.

 

Bislang lag die Abgabe derartiger Fälle an die Bußgeld- und Strafsachenstelle im Ermessen des Finanzamtes. Bei einmaliger bzw. geringfügig verspäteter Abgabe wurde im Regelfall auf eine Abgabe an die Bußgeld- und Strafsachenstelle verzichtet, wenn die Steuer gezahlt wurde.

 

Rechtlich gesehen handelt es sich bei der verspäteten Abgabe um eine Steuerverkürzung auf Zeit. Aufgrund der genannten Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, die auch von den anderen Oberfinanzdirektionen und Finanzämtern beachtet wird, muss künftig mit einer erheblichen Verschärfung der Straf- und bußgeldrechtlichen Verfolgung entsprechend gelagerter Sachverhalte gerechnet werden.

 

Hintergrund hierfür ist, dass nach der seit dem Sommer 2011 geltenden Gesetzeslage sogenannte strafbefreiende Teilselbstanzeigen nicht mehr erfolgversprechend möglich sind. Grundsätzlich muss der Steuerpflichtige künftig vollständig alle in der Vergangenheit liegenden Sachverhalte der Finanzverwaltung von sich aus selbstständig im Rahmen einer Selbstanzeige mitteilen, will er die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige für sich in Anspruch nehmen. Die gesetzliche Änderung hat insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer erhebliche Folgen.

 

Nach § 370 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) sind Steuern namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Eine besondere Problematik liegt im Bereich der Umsatzsteuer, da es dort ein Nebeneinander von monatlicher bzw. quartalsweiter Umsatzsteuervoranmeldung und der Jahreserklärung gibt. Wird bei der monatlichen bzw. quartalsweise abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung nicht rechtzeitig oder nicht zutreffend die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer mitgeteilt, ist der Straftatbestand des § 370 AO zunächst gegeben. Die sodann verspätet eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuerjahreserklärung stellt regelmäßig eine Selbstanzeige dar, die zwar zur Straflosigkeit führen kann, aber künftig die Möglichkeit der Straffreiheit für eine weitere Korrektur des im selben Zeitabschnitt anfallenden Steuerbetrages wie aber auch aller strafrechtlich noch nicht verjährten Vorjahre damit verbraucht. Grund dafür ist, dass die Neureglung des
§ 371 AO die vollumfängliche Rückkehr zur Steuerehrlichkeit für eine wirksame Selbstanzeige fordert. Eine weitere Selbstanzeige für den gleichen Zeitraum würde zur Wiederaufnahme eines Ermittlungsverfahrens bzw. Steuerstrafverfahrens führen.

 

Gerade im Hinblick auf die monatlich bzw. quartalsweise abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen verschließen sich damit aus steuerstrafrechtlicher Hinsicht weitgehend mehrfache Korrekturen für den gleichen Veranlagungszeitraum. Wird zunächst eine zum Beispiel auf eine Schätzung beruhende Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben, weil die Buchhaltungsunterlagen nicht rechtzeitig fertiggestellt wurden, und kommt es hiernach für den gleichen Voranmeldungszeitraum zu einer Korrektur der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage und damit des anzumeldenden Steuerbetrages, ist eine erneute Korrektur im Rahmen einer Umsatzsteuerjahreserklärung zwar hinsichtlich der Angaben der Bemessungsgrundlagen verfahrensrechtlich noch möglich. Diese „dritte Steuererklärung“ lässt jedoch die strafbarkeitsaufhebenden Wirkungen einer nach der Schätzung vorgenommenen Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung als Selbstanzeige entfallen, so dass wegen der nicht rechtzeitigen bzw. nicht zutreffenden Anmeldung der an die Finanzverwaltung zu entrichtenden Umsatzsteuerbeträge die Finanzämter fortan gehalten sind, diesbezüglich in jedem Fall ein steuerstrafrechtliches bzw. bußgeldrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten.

 

Wir können Ihnen deshalb nur den dringenden Rat geben, für eine rechtzeitige Fertigstellung Ihrer monatlichen bzw. quartalsmäßigen Finanzbuchführungsunterlagen zu sorgen und diese rechtzeitig zum Buchen zur Verfügung zu stellen, damit eine auf den wahren Tatsachen beruhende zutreffende monatliche bzw. quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden kann.

 

Soweit es Ihnen irgendwie möglich ist, sollten Sie in jedem Fall Schätzungen oder dergleichen hinsichtlich der Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen vermeiden. Soweit in absoluten Ausnahme- bzw. Härtefällen Schätzungen unumgänglich sind, bitten wir Sie höflich, diese uns fortan schriftlich und mit Ihrer Unterschrift versehen zur Verfügung zu stellen, damit eine geordnete Voranmeldung bzw. Erklärung abgegeben werden kann. 

 
 
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