Ausstellung von Rechnungskorrekturen und Gutschriften



Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zum 30. Juni 2013 ist das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten, welches unter anderem die Anforderungen an die Ausstellung von Storno-Rechnungen bzw. „Rechnungsgutschriften“ sowie die sogenannten Pflichtangaben auf Abrechnungsdokumenten teilweise neu regelt. Seine Bestimmungen sind damit erstmals auf Umsätze anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz – UStG). Wegen der erheblichen Bedeutung für Unternehmer möchten wir Sie hierüber informieren:

 

1. Zwingende Pflichtangabe bei Stornobelegen und Gutschriften

 

Regelmäßig besteht im alltäglichen Geschäftsablauf die Notwendigkeit, eine bereits ausgestellte Rechnung berichtigten oder stornieren zu müssen. Gründe hierfür können sein, dass die Rechnung fehlerhaft mit zu hohen oder zu geringen Beträgen gelegt wurde oder eine dem Kunden bereits übersandte Rechnung mit Rücksicht auf die Geschäftsbeziehung nicht weiter verfolgt werden soll. In diesen Fällen wurde eine Rechnung bislang oft in der Weise storniert, dass ein Storno-Beleg ausgestellt bzw. die Rechnung „gutgeschrieben“ wurde, also ein Rechnungsdokument über den gleichen Betrag mit negativem Vorzeichen übersandt wurde, so dass per Saldo keine Forderung mehr bestand (Rechnungsgutschrift bzw. kaufmännische Gutschrift).

 

Als Gutschrift wird jedoch im Umsatzsteuerrecht – entgegen des weit verbreiteten Sprachgebrauchs – eine Rechnung bezeichnet, die vom Empfänger einer Leistung (oder einem Dritten, den der Empfänger beauftragt hat) ausgestellt wird. In diesen Fällen berechnet also nicht der Leistende sondern der Leistungsempfänger das Entgelt für die Leistung. Solche Gutschriften kommen häufig dann zum Einsatz, wenn es für den Leistungsempfänger einfacher ist, die zur Abrechnung erforderlichen Informationen zu beschaffen und zu verarbeiten (Abrechnung auf Gutschriftbasis).

 

Künftig muss eine Abrechnung auf Gutschriftbasis ausdrücklich als „Gutschrift“ bezeichnet werden. Der Unternehmer hat als Leistungsempfänger auf die richtige Bezeichnung der von ihm ausgestellten Gutschrift zu achten. Andernfalls steht ihnen – mangels Vorliegen aller Pflichtangaben in Rechnungen – kein Vorsteuerabzug zu, da aus Rechnungen bzw. Gutschriften, die den (neuen) Vorgaben nicht genügen, keine Vorsteuer geltend gemacht werden darf.

 

Müssen hingegen künftig Rechnungen storniert werden, so dürfen die zur Stornierung ausgestellten Dokumente künftig nicht mehr als Gutschriften bezeichnet werden, da das Gesetz sonst von einer umsatzsteuerrechtlichen Gutschrift (im vorgenannten Sinne) ausgeht, was dann paradoxerweise zu einer Umsatzsteuerschuld gemäß § 14c UStG beim Empfänger der Gutschrift führen würde. Storno-Rechnungen und sogenannten kaufmännische Gutschriften müssen daher künftig unbedingt als „Stornorechnungen“ bezeichnet werden.

 

 

2. Pflichtangabe bei Leistungen nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren)

 

Bei Leistungen nach § 13b UStG (auch sogenanntes Reverse-Charge-Verfahren) schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Führt ein Unternehmer eine Leistung aus, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fällt, musste er bislang in seiner Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers „hinweisen“.

 

Die Formulierung, mit der auf die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hingewiesen wird, ist fortan verbindlich vorgegeben. Künftig muss eine Rechnung, mit der über eine Lieferung oder Leistung abgerechnet wird, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet, zwingend die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Die Finanzverwaltung will aber voraussichtlich auch die Verwendung des englischen Begriffs "Reverse-Charge" akzeptieren (vgl. BMF-Schreiben (Entwurf) vom 10. Dezember 2012, IV D 2 - S 7280/12/10002).

 


3. Fristen zur Rechnungslegung

 

Für bestimmte Fälle wird zudem neu geregelt, bis zu welchem Zeitpunkt eine Rechnung erteilt werden muss. Bei sogenannten B2B-Leistungen (business-to-business-Leistungen) in einem anderen Mitgliedstaat, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen, muss die Rechnung bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats (der Umsatzausführung) ausgestellt werden (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG n.F.). Auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss künftig bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats abgerechnet werden (§ 14a Abs. 3 Satz 1 UStG n.F.).

 


4. Pflichtangaben bei Reiseleistungen und Differenzbesteuerung

 

Durch das neue Gesetz werden auch die Pflichtangaben für die verschiedenen Anwendungsbereiche der Margenbesteuerung eindeutig definiert. Zum Beispiel müssen künftig bei Reiseleistungen (§ 25 UStG) die Formulierung „Sonderregelung für Reisebüros“ oder bei der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) je nach Sachverhalt) die Formulierung „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ bzw. „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ bzw. „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zwingend verwendet werden.

  

Sollten Sie hierzu Fragen haben, beraten wir Sie gern.

 

Nutzen Sie Ihre Chance, sprechen Sie uns an. 





 
 
E-Mail
Anruf
Infos