Einsatz elektronischer Kassensysteme und TSE



Sehr geehrte Damen und Herren,


seit dem 01. Januar 2020 besteht die gesetzliche Verpflichtung, elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten, um die in der Kasse gespeicherten Daten vor unzulässigen nachträglichen Veränderungen zu schützen.

 

Dabei dürfen nur solche Technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) verwendet werden, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden sind. Grundlage sind hierfür der durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 eingeführte § 146a Abs. 1 AO sowie § 1 Satz 1 KassenSichV. Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen der elektronischen Kassen- und Aufzeichnungssysteme sind danach grundsätzlich, soweit möglich, umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

 

Da die Entwicklung, Zertifizierung und Produktion von solchen zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) bis zum 01. Januar 2020 nicht so weit vorangeschritten waren, dass eine flächendeckende Ausstattung aller elektronischen Registrierkassen bundesweit erfolgen konnte, hatte die Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 6. November 2019, IV A 4 - S 0319/19/10002:001, BStBl. 2019 S. 1010) entschieden, für die Zeiträume bis zum 30. September 2020 den Betrieb elektronischer Registrierkassen ohne die vorgeschriebene zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nicht zu beanstanden.

 

Gegenwärtig bieten vier TSE-Hersteller zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) an und es sollen nach Meinung der Finanzverwaltung keine Lieferschwierigkeiten bekannt sein. Allerdings gäbe es noch kein cloudbasierte TSE-Lösung. Angesichts der durch die Corona-Krise verursachten Beeinträchtigungen und Verzögerungen und auch mit Blick auf den mit der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze verbundenen Mehraufwand sei jedoch zu erwarten, dass es nicht allen Unternehmern gelingen wird, die eingesetzten elektronischen Registrierkassen bis zum 30. September 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung auszustatten.

 

Das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt hat deshalb mit Schreiben und Erlass vom 17. Juli 2020 (Az: 43-S 0316 a-5/22/42937/2020) allgemein mitgeteilt, dass die Finanzämter in Sachsen-Anhalt weiterhin nicht beanstandet werden, wenn eine elektronische Registrierkasse bis zum 31. März 2021 ohne zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) verwendet wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen ist ein Antrag an das zuständige Finanzamt nicht erforderlich.

  

Danach wird aus Billigkeitsgründen (vgl. § 148 AO) unter folgenden Voraussetzungen nicht beanstandet, wenn ein elektronisches Kassen- und Aufzeichnungssystem längstens bis zum 31. März 2021 nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügt:


a)        es muss bis spätestens 30. September 2020 ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nachweislich beauftragt worden sein;


b)        bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 30. September 2020 den fristgerechten Einsatz nachweislich beauftragt haben.


Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen als gewährt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Nachweise über die Beauftragung sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung nach den allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.


Mit weiterem Schreiben vom 18. August 2020 hat Bundesministerium der Finanzen (Az: IV A 4 – S 0319/20/10002:003) jedoch Folgendes mitgeteilt:


„Die im BMF-Schreiben vom 6. November 2019 genannte Frist erlaubt eine Nichtbeanstandung längstens bis zum 30. September 2020. Das BMF-Schreiben tritt nicht am 30. September 2020 außer Kraft, sondern ist weiterhin gültig und damit zu beachten. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 148 ist eine fachliche Weisung im Sinne des § 21a Absatz 1 FVG und stellt u. a. klar, dass eine Bewilligung von Erleichterungen im Regelfall nur auf Antrag ausgesprochen werden darf. Von den oben genannten fachlichen Weisungen abweichende Erlasse bedürfen der Abstimmung nach § 21a Absatz 1 FVG zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder.“


Wir empfehlen weiterhin dringend, umgehend Kontakt mit dem Kassenhändler aufzunehmen, die Installation einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu beauftragen, die Beauftragung gut aufzubewahren und formlos einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt zu stellen.


 

Sollten Sie hierzu Fragen haben, beraten wir Sie gern. 




 
 
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