Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Das Gesetz ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten. Meldungen für das Kalenderjahr 2023 müssen bis zum 31.01.2024 abgegeben werden. Verspätete oder unterlassene Meldungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Folgende Anbieterdaten werden gemeldet: Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, Steuer-Identifikationsnummer (alternativ Geburtsort des Anbieters) und – sofern vorhanden – die Kennung des Finanzkontos, Gebühren, Provisionen oder Steuern, die vom Plattformenbetreiber einbehalten oder berechnet werden, sowie die Zahl der relevanten Tätigkeiten und die insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung (§ 14 PStTG).
Es gibt eine sog. Bagatellgrenze: Ein „freigestellter Anbieter“ ist jeder Anbieter, der im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 PStTG erbracht und dadurch insgesamt weniger als 2.000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG). Beide Betragsgrenzen müssen dabei kumulativ unterschritten sein.
Die Meldungen nimmt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) entgegen. Sie empfängt und registriert dabei nicht nur Inlandsmeldungen, auch die Plattformbetreiber in allen übrigen EU-Staaten obliegen denselben Meldepflichten und melden an die zuständigen Länderbehörden. Diese leiten Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern weiter.
Mit Schreiben vom 02.02.2023 klärt das Bundesministerium der Finanzen Anwendungsfragen zum neuen Meldegesetz. Es enthält u. a. Erläuterungen zur Anwendung der Bagatellgrenzen, zu den relevanten Tätigkeiten und Vergütungen sowie zu den Meldepflichten.
Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.
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